Übersicht über Anwaltskosten:
Rechtsberatung und Prozeßvertretungen kosten Geld.Gar keine, nicht ausreichende oder schlechte Rechtsberatung und -vertretung kostet mehr.
Eine gute Übersicht über entstehende Prozesskosten können Sie sich zunächst über unseren Prozesskostenrechner (externe Seite) verschaffen.
Für die Kosten des Anwalts gilt folgendes:
Wir sind immer daran interessiert, unseren Mandanten einen großen Vorteil zu verschaffen, indem wir unser Wissen ständig durch Zusatzqualifikationen und Weiterbildung erweitern und verfestigen. Aus- und Fortbildung sowie die komplexe Büroorganisation kosten Geld und spiegeln sich in den Vergütungen wieder. Bei den Kosten der anwaltlichen Tätigkeit muß unterschieden werden zwischen:
I Kosten bei Vergütungsvereinbarung
II Kosten bei der fallbezogenen außergerichtlichen Beratung/Vertretung
III Kosten des Prozesses
A Gerichtskosten
B Rechtsanwaltskosten
- 1) Allgemein
- 2) Besonderheiten im Arbeitsrecht
- 3) Besonderheiten im Familienrecht
Achtung: Seit 1.7.2004 gilt anstelle der BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) nun das neue RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
I Kosten bei Vergütungsvereinbarungen
Vergütungsvereinbarungen sind bei allen Beratungen dann sinnvoll, wenn über sehr hohe Streit- oder Gegenstandswerte beraten wird.Als Beispiel:
Ein Mandant wird bei einer Erbschaftsauseinandersetzung mit seinem Bruder von einem Rechtsanwalt eingehend über die Rechtslage beraten. Gegenstandswert ist regelmäßig der Wert der Erbschaft. Besteht diese aus 15 Häusern, dann kann die Beratung teuer werden. In diesen Fällen kann ein Stundenvergütung ausgehandelt werden, nach dem der Rechtsanwalt nach erfolgter Beratung abrechnen wird.
Vergütungsvereinbarungen sind aber auch bei Dauermandaten sinnvoll. Gerade bei der ständigen, immer wiederkehrenden Beratung von Selbständigen, Existenzgründer, mittelständischen Unternehmen sowie Freiberufler kann durch die Vereinbarung eines Stundensatzes für beide Seiten – Mandant und Rechtsanwalt – eine für beiden Seiten sinnvolle Lösung der Kostensituation gefunden werden.
Denn gerade bei der ständigen Rechtsberatung ("Ausgliederung der Rechtsabteilung") kommen einige Stunden Beratung schell zusammen. Noch schneller jedoch dürften sich die Gebühren hochaddieren, wenn jede Anfrage sofort nach Streitwert gegenüber dem Mandanten abgerechnet werden würde, denn nach dem RVG ist schon dann die Gebühr angefallen, wenn nach der Rechtslage gefragt wird. Fällt die Antwort kurz und knapp aus, kann der Anwalt trotzdem den Gebührenrahmen des RVG anwenden und den Fall entsprechend abrechen. Dieses Kostenrisiko sollte der Mandant nicht tragen. Bei einem vorher festgelegten Beratungsvergütung je Abrechnungseinheit wissen beide Seiten, welche Kosten entstehen werden - und schon durch 10 Minuten Beratung durch den Anwalt kann viel Ärger erspart werden.
Unsere Stundensätze liegen zwischen € 180,00 und € 300,00 netto zzgl. 19% MwSt und sind abhängig von der Bedeutung des Mandats, des zu erwartenden Arbeitsaufwandes sowie der rechtlichen Schwierigkeiten. Für Existenzgründer können Nachlässe dann erfolgen, wenn es um Gründungsberatungen geht. Damit wollen wir einen Teil zum wirtschaftlichen Aufschwung beitragen und das unternehmerische Risiko dieser Mandanten honorieren.
Vergütungsvereinbarungen kommen erst nach schriftlicher Fixierung zum Tragen und werden vor Beginn der Beratung zwischen Mandant und Rechtsanwalt ausgehandelt.
II Kosten bei der fallbezogenen außergerichtlichen Beratung/Vertretung
Auch hier regelt das RVG den Rahmen dessen, was der RA zu verdienen hat. Von diesen Regelungen kann aber in Einverständnis von Rechtsanwalt und Mandant abgewichen werden, und zwar in die Richtung, dass der RA weniger erhält, als was ihm nach RVG zusteht, aber auch, dass er mehr bekommt.Bei reiner Rechtsberatung ohne Streithintergrund ist es sicherlich sinnvoll, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Bei Fällen, in denen gegen den Gegner Forderungen durchgesetzt werden sollen, ist es sinnvoll, nur nach RVG abzurechnen.
III Kosten des Prozesses
A Gerichtskosten
Diese fallen immer dann an, wenn ein Prozeß durch die Klageschrift eingeleitet wird. Wer die Klage bei Gericht einlegt, hat grundsätzlich die Gerichtskosten im Zivilverfahren zu verauslagen. Die Höhe der Auslagen bestimmt sich nach dem Streitwert und dem entsprechenden Gebührenansatz des Gerichtskostengesetzes. Da in einem Zivilprozess bis zu drei Gebühren anfallen, sind auch zunächst diese drei Gebühren auszulegen. Nicht verbrauchte Gerichtsgebühren werden dem Kläger nach Beendigung des Prozesses erstattet. Dieses gilt auch für den Fall, dass ein Prozess durch einen Vergleich oder durch ein teilweises Obsiegen beendet wird. Dann werden die Gebühren nach Quoten den Parteien auferlegt, die sich nach dem Anteil des Gewinnens oder Verlierens richten. Die Höhe der möglichen Gerichtskosten wird unseren Mandanten vor Einreichung der Klage auf Wunsch bekannt gegeben. Werden unsere Mandanten selbst in Anspruch genommen, werden sie über das entstehende Kostenrisiko vor der Verteidigung auf Wunsch von uns beraten. Zu den Gerichtskosten zählen auch Kosten, die durch Zeugen und Sachverständige im Gerichtsprozeß entstehen.B Rechtsanwaltskosten
1) Allgemein:Ist ein Gerichtsverfahren anhängig oder soll eines eingeleitet werden, entstehen Gebühren immer mindestens in Höhe des RVG, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (bis 1.7.04 BRAGO). Entscheidend für die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist die Höhe des Streitwertes sowie der Umfang der Tätigkeit. Je höher der Streitwert, also das Interesse der Parteien an der Entscheidung, desto höher fällt die einzelne Gebühr aus. Je mehr der Anwalt im Prozeß veranlaßt, desto mehr Gebühren fallen an. Wie hoch das Prozeßrisiko ist, werden wir Ihnen auf Wunsch vor Einreichung der Klage errechnen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass derjenige, der den Prozeß verliert, seinem Prozessgegner dessen Kosten erstatten muss. Dabei ist es aber wichtig zu wissen, dass auch in einem gewonnenen Prozess der Mandant der Auftraggeber seines Rechtsanwaltes ist und diesen zu bezahlen hat. Er hat lediglich einen Erstattungsanspruch gegen die unterliegende Partei. Hat diese indes kein Geld, verbleiben die Kosten beim Sieger.
2) Besonderheiten im Arbeitsrecht:
Vor den Arbeitsgerichten ist kein Gerichtskostenvorschuß zu zahlen. Die weitere Besonderheit im Arbeitsrechtsprozeß in der ersten Instanz, also vor den Arbeitsgerichten ist, daß jede Partei immer ihre eigenen Kosten zu tragen hat. Selbst wenn eine Partei obsiegt, erhält sie nicht die Kosten ihres Rechtsanwaltes von der Gegenseite erstattet. Aus diesem Grunde wird jedem Arbeitnehmer zu raten sein, eine Rechtsschutzversicherung mit sog. Berufsrechtsschutz abzuschließen, da die Kosten des Rechtsstreits für einen Arbeitnehmer meist höher sind, als er sich dies vorab vorstellt, insbesondere im Kündigungsschutzprozeß. Auch der Arbeitgeber sollte sich überlegen, ob er nicht im Rahmen eines Firmenrechtsschutz - Versicherungsvertrages sich das Arbeitsrecht mitversichern läßt. Die Prämie ist zwar hoch, aber in Zeiten der hohen Arbeitslosenzahlen und weiteren zu erwartenden Kündigungen macht eine Rechtsschutzversicherung ggfls. doch Sinn. Geht die Entscheidung des Arbeitsgerichts in die Berufungsinstanz, trägt dann wieder die Partei die Kosten des Verfahrens, die unterliegt.
3) Besonderheiten im Familienrecht:
Der Streitwert bestimmt sich in Ehescheidungsangelegenheiten nach dem gemeinsamen Nettoeinkommen, welches die Ehepartner in den letzten drei Monaten vor der Einreichung des Scheidungsantrages verdient haben, mindestens aber € 2.000,00. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind werden € 250,00 pauschal in Abzug gebracht, sofern das Einkommen den Mindeststreitwert überschreitet. Dazu kommt der Streitwert des Versorgungsausgleichs, der von Gesetzeswegen immer durchgeführt wird, sofern nicht besondere Ausschlussgründe, wie eine Parteivereinbarung oder Unbilligkeit gegeben sind. Streitwert ist hier ein Wert von mindestens € 1.000,00, im Falle von verschiedenen auszugleichenden Anwartschaften von € 2.000,00
Bei Unterhaltsstreitigkeiten bemisst sich der Streitwert nach dem geforderten Jahresunterhaltsbetrag.
Bei Hausratsstreitigkeiten bemessen sich die Gebühren nach dem Verkehrswert des Hausrates.
Beim Zugewinnausgleich bemisst sich der Streitwert nach dem geforderten Ausgleichsbetrag. Bei Verfahren über die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht hängen die Streitwerte und folglich auch die Kosten davon ab, ob diese im Verbund mit einer Ehescheidung oder als gesondertes Verfahren geltend gemacht werden sollen. Die diesbezüglichen gebührenrechtlichen Besonderheiten erörtern wir Ihnen bei Bedarf in einem persönlichen Beratungsgespräch. Dieses gilt auch für Verfahren über die eheliche Wohnung oder im einstweiligen Rechtsschutz.
